TaxBlog
Das Steuerrecht ist komplex und stetig im Wandel. Im TaxBlog der Kanzlei können sich Unternehmer über ausgewählte Themen mit Praxisrelevanz näher informieren und Up to Date bleiben.
Online-Gründung einer GmbH ab 01.08.2022
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (kurz DiRUG) sollen die Zielvorgaben der Europäischen Union für die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften in nationales Recht umgesetzt werden.
Nach der Digitalisierungsrichtlinie vom 31. Juli 2019 müssen zwei grundlegende Vorgaben erfüllt werden:
- Gründung einer Kapitalgesellschaft in einem Online-Verfahren, welches die physische Präsenz des Gründers vor der hierfür zuständigen Stelle entbehrlich macht.
- Das Online-Gründungsverfahren muss innerhalb von fünf Arbeitstagen abgeschlossen sein, vorausgesetzt, dass der Gründer eine natürliche Person ist und ausschließlich Musterdokumente verwendet. In allen anderen Fällen darf das Verfahren nicht länger als zehn Arbeitstage dauern
Wie erfolgt der Ablauf einer Online-Gründung?
Auch für die Online-Gründung ist weiterhin die Beteiligung eines Notars erforderlich. Um die physische Anwesenheit des Antragsstellers entbehrlich zu machen, sollen sowohl die Verhandlung über die Beurkundung als auch die Beglaubigungen für die Anmeldung zum Handelsregister künftig über ein von der Bundesnotarkammer betriebenes Videokommunikationssystem erfolgen können (§ 2 Abs. 3 GmbHG-E).
In einem ersten Schritt identifiziert der Notar den Antragsteller mithilfe der Online-Funktion des Personalausweises. Hierfür ist ein Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Mobiltelefon erforderlich (§ 16c BeurKG-E).
Nötige Unterschriften werden über eine elektronische Signatur erteilt. Jedoch müssen auch künftig dem Notar Abschriften oder Urschriften rechtsgeschäftlicher Vollmachten weiterhin in Papierform vorgelegt werden.
Kann der Notar mittels der Online-Videokommunikation die Person nicht eindeutig identifizieren, ist weiterhin eine Gründung im Präsenzverfahren notwendig (§ 16a BeurKG-E).
In einem zweiten Schritt erfolgt dann die Eintragung in das Handelsregister. Hierfür wird die Handelsregisterverordnung geändert, um die Zielvorgaben der Digitalisierungsrichtlinie einzuhalten (§ 25 Abs. 3 HRV-E). Die Eintragung erfolgt innerhalb von 10 Werktagen oder bei natürlichen Personen als Gründer und mit Verwendung von Musterprotokollen innerhalb von 5 Werktage.
Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie erfolgt allerdings auch mit folgenden Einschränkungen:
- Das Online-Verfahren gilt nur für die Gründung einer GmbH und einer UG; die Gründung anderer Kapitalgesellschaften, insbesondere der AG und KGaA, ist weiterhin nur im Präsenzverfahren möglich.
- Das Online-Verfahren ist nur bei Gründung mit Bareinlagen anwendbar. Die Gründung mit Sacheinlagen muss weiterhin im Präsenzverfahren erfolgen.
- Die Gründer müssen über ein elektronisches Identifizierungsmittel verfügen. Daher können Angehörige von Drittstaaten oder solcher EU-Staaten, die kein geeignetes Identifizierungsmittel ausstellen keine Online-Gründung vornehmen.
Die Online-Gründung einer GmbH stellt nicht die einzige Neuerung dar, die das DiRUG vorsieht.
Zukünftig sollen u.a. auch Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldung auf elektronischem Weg erfolgen (§ 12 Abs. 1 S.2 HGB-E). Diese Erleichterung betrifft Einzelkaufleute, Kapitalgesellschaften in Form der GmbH, AG, KGaA und deutsche bzw. EU/EWG ausländische Zweigniederlassungen.
Außerdem erfolgt eine Verschlankung der Registerpublizität bei Bekanntmachungen zur Eintragung in das Handelsregister. Zukünftig sollen Bekanntmachungen nur noch über das Registerportal der Länder erfolgen (www.handelsregister.de).
Offenlegungen sollen in Zukunft beim Unternehmensregister erfolgen und nicht wie bisher beim Bundesanzeiger.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen ersten wichtigen Schritt zur Digitalisierung und zur Modernisierung des Handels- und Gesellschaftsrechts eingeleitet hat. Dabei ist die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie definitiv noch ausbaufähig, da nach vorgesehener Gesetzeslage eine Reihe von Einschränkungen die Anwendbarkeit zur Online-Gründung von Kapitalgesellschaften einschränken. Betroffen von den Einschränkungen sind u.a. Kapitalgesellschaften, die nicht die Rechtsform der GmbH oder UG besitzen. Auch findet die Online-Gründung nur für Bargründungen Anwendung. Gänzlich ausgeschlossen sind Unternehmer aus Drittstaaten von der Online-Gründung, wobei gerade hier die Erleichterung durch Online-Gründung als notwendig angesehen werden kann. Grund hierfür sind die hohen Anforderungen an Identifizierungsmittel, die viele Länder noch nicht vorweisen können.
Das DiRUG tritt am 01. August 2022 in Kraft.